Satzung

StartseiteSatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein hat den Namen „Bundesverband der Wirtschaftskanzleien in Deutschland“.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein kann mehr als eine Geschäftsstelle schaffen, die nicht am Sitz des Vereins gelegen sein muss.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name
 „Bundesverband der Wirtschaftskanzleien in Deutschland (BWD) e.V.“
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

  1. Die Tätigkeit des Verbands ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
  2. Zweck des Verbands ist:
  1. die Artikulation der Interessen der Wirtschaftskanzleien gegenüber Gesellschaft, Medien und Politik;
  2. die Definition und Wahrnehmung der berufsständischen Interessen von Wirtschaftskanzleien;
  3. die Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustauschs der Mitarbeiter von Wirtschaftskanzleien über Fach- und Branchengrenzen hinaus;
  4. die Erhaltung und Pflege des Ansehens des Berufsstands der Wirtschaftsanwälte;
  5. die Pflege von internationalen Kontakten;
  6. den Erhalt und Ausbau des Rechtswesens in einem freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat.

 

§ 3 Mitgliedschaft 

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 

Ordentliches Mitglied können wirtschaftsberatende Anwaltskanzleien mit einer Niederlassung in Deutschland werden. Über die Kriterien für die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung; ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf keiner Begründung. 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit. 
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich zu erklären. 
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied oder eine ihm zuzurechnende Person (i) satzungsgemäße Verpflichtungen in erheblichem Umfang verletzt oder (ii) durch sein Verhalten dem Ansehen oder den Interessen des Vereins schadet oder (iii) sonst ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein unzumutbar macht. 
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich oder in Textform (§126b BGB) aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Erhalt der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet in ihrer nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung endgültig. 
  5. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung eines Beitrags im Verzug bleibt. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn drei Monate seit der zweiten Mahnung der Forderung vergangen sind. 

 

§ 6 Rechte und Pflichten 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, 
  1. an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und an der Meinungsbildung im Verein mitzuwirken, 
  2. in der Mitgliederversammlung und außerhalb ihrer satzungsmäßigen Rechte wahrzunehmen. 
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, 
  1. die Zwecke des Vereins und die Erfüllung seiner Aufgaben zu fördern, 
  2. die satzungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, 
  3. die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten, 
  4. einen Kurator gemäß § 10 zu benennen. 

 

§ 7 Beitragsordnung 

Die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge richten sich nach der von der Mitgliederversammlungzu beschließenden Beitragsordnung. 

 

§ 8 Organe 

Die Organe des Vereins sind: 

  1. Die Mitgliederversammlung (§ 9) 
  2. Der Vorstand (§ 16) 

 

§ 9 Mitgliederversammlung 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im dritten Quartal des Jahres statt. 
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand oder schriftlichen Antrags eines Viertels der Mitglieder beantragt werden. 
  3. Ein Mitglied kann sein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung nur durch ein von ihm nach § 10 benanntes Kuratoriumsmitglied ausüben.

 

§ 10 Kuratoren 

  1. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet dem Vorstand eine natürliche geschäftsfähige Person zu benennen, die (i) das Stimmrecht für das Mitglied auf Mitgliederversammlungen ausübt und (ii) für alle Erklärungen des Vereins gegenüber dem Mitglied zustellungsbevollmächtigt ist (Kurator). Der Kurator darf Untervollmacht vergeben, wenn er verhindert ist. 
  2. Mit der Benennung des Kurators hat das Mitglied gleichzeitig eine zustellungsfähige Anschrift und einen zustellungsfähigen Email Account, an den Zustellungen an den Kurator erfolgen können, mitzuteilen. 
  3. Das Vereinsmitglied kann die Benennung des Kurators jederzeit widerrufen und einen anderen Vertreter als Kurator benennen. 

 

§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: 

  1. Wahl und Entlastung des Vorstands; 
  2. Vergütung des Vorstands; 
  3. Wahl der Kassenprüfer; 
  4. Beschluss über eine Beitragsordnung; 
  5. Verabschiedung des Budgets (Haushaltsplans); 
  6. Satzungsänderungen; 
  7. Entscheidung über die Aufnahme neuer oder den Ausschluss bestehender Mitglieder im Berufungsfall; 
  8. Abstimmung des Aktionsplans, in dem insbesondere Prioritäten, Zuständigkeiten und Ziele festgelegt werden; 
  9. Genehmigung des Jahresberichts über Risiken und Ausblick; 
  10. Auflösung des Vereins. 

 

§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen 

Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung in Textform (§126 b BGB) ein. Zwischen dem Tag des Versands und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens 28 Tagen liegen, der Tag der Versendung und der Tag der Mitgliederversammlung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. 

 

§ 13 Virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem in der Einladung benannten gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E- Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit. 

 

§ 14 Ablauf und Beschlussfassung in Mitgliederversammlungen 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter geleitet. Sind beide verhindert, übernimmt ein weiteres Vorstandsmitglied die Leitung. 
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
  3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 
  4. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies zwei Drittel (2/3) der erschienenen Mitglieder verlangt. 
  5. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vereins erforderlich. 
  6. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstandssprecher schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. 
  7. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn diese sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstandssprecher eingegangen sind. 

 

§ 15 Stimmrecht 

Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur durch die Kuratoren bzw. von diesen bevollmächtigten Personen (vgl. § 10) ausgeübt werden. 

 

§ 16 Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorstandssprecher, einem Stellvertreter sowie bis zu sieben weiterenVorständen. 
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandssprecher und dessen Stellvertreter jeweils einzeln vertreten. Beschränkungen im Innenverhältnis ergeben sich aus einer Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird. 
  3. Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsstelle einzurichten und für diese eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsstelle soll grundsätzlich von zwei Personen (Geschäftsführer) geleitet werden, die den Weisungen des Vorstands unterliegen. Bei einer Besetzung mit zwei Personen erfolgt diese paritätisch. Der Vorstand entscheidet auf Vorschlag der Geschäftsführer über die Anstellung weiterer Personen. Der Geschäftsstelle obliegt im Wesentlichen die Abwicklung des Tagesgeschäfts und die Geschäftsführung; alles Nähere regelt die Geschäftsordnung. 
  4. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung beschließen. 
  5. Der Vorstand überwacht die Arbeit der Geschäftsführung und erlässt die Richtlinien des Vereins. 
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Die Vorstandssitzungen können alternativ als virtuelles Treffen abgehalten werden. Das virtuelle Vorstandtreffen erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Im Übrigen gelten dieselben Regelungen. 
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. 
  8. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  9. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Task Forces einzusetzen, die von den Geschäftsführern koordiniert werden. 
  10. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden. 

 

§ 17 Kassenprüfung 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung sein. Die Wiederwahl ist zulässig. 
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands. 

 

§ 18 Protokollierung von Beschlüssen 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstands ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. 

 

§ 19 Auflösung des Vereins 

Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. 

 

§ 20 Inkrafttreten 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 29. März 2022 beschlossen worden.

Frankfurt, den 29. März 2022